Mit Beschluss vom 20.07.2016 hat der Bayerische Landtag die Rechtsgrundlage für den Erlass kommunaler Satzungsregelungen geschaffen, die eine Verwendung von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit ausschließen. Dafür wurde das Bestattungsgesetz um eine spezielle Satzungsermächtigung ergänzt.
Der Gemeinderat möge beschließen, von der Satzungsermächtigung gemäß Art. 9a Abs. 1 im Bayerischen Bestattungsgesetz (BestG) Gebrauch zu machen und zu bestimmen, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.
Was wurde aus dem Antrag:
Unser Antrag wurde nach zweimaliger Nachfrage endlich am 21.03.2017 (6 Monate nach Antragsstellung!) im Haupt- und Finanzausschuss vorberaten und einstimmig dem Gemeinderat empfohlen, der dann ebenfalls einstimmig am 04.04.2017 für unseren Antrag „keine Grabsteine aus ausbeuterischer Kinderarbeit“ stimmte.
In die Friedhofs-Benutzungssatzung wird folgendes unter 16 Abs. 2 eingefügt:
„Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBL 2001 II S 1290, 1921) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs.2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder
Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“
Fazit: Zukünftig werden auf dem Oberhachinger Friedhof keine Grabsteine aus ausbeuterischer Kinderarbeit mehr aufgestellt. Damit verhindern wir sicherlich nicht die Kinderarbeit in indischen und chinesischen Steinbrüchen, aber wir verringern die Nachfrage und setzen damit ein wichtiges
Signal.
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